Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich: Nach Zugang einer Kündigung müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, wenn sie gegen die Kündigung vorgehen wollen (Kündigungsschutzgesetz). Genau diese Frist ist vielen bekannt – und sie ist entscheidend.
Für schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer kommt jedoch eine zweite, ebenfalls dreiwöchige Frist hinzu: In dieser Zeit muss gegenüber dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung geltend gemacht werden, sofern sie diesem nicht bereits bekannt ist. Läuft diese Frist ungenutzt ab, kann dies weitreichende Folgen haben – etwa geminderte Chancen im Kündigungsschutzverfahren oder erschwerte Voraussetzungen für Integrationsamt-Zustimmungen.
Gerade für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung ist es daher unerlässlich, sowohl die Klagefrist als auch die Geltendmachung der Schwerbehinderung rechtzeitig zu setzen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung sichert Ihre Rechte und erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Abwehr der Kündigung.
