Viele Arbeitnehmer kennen das: Durch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme konnten sie ihren Jahresurlaub nicht nutzen. Arbeitsrechtlich besteht – sobald die Reha abgeschlossen und der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist – ein direkter Urlaubsanspruch nahtlos im Anschluss an die Reha. Dieses nennt sich Schonurlaub.
Festgehalten ist das im Bundesurlaubsgesetz (§ 7 BUrlG). Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Urlaubsantrag – idealerweise bereits während der Reha, wenn absehbar ist, wann die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird.
Durch eine klare Urlaubsplanung und rechtzeitigen Antrag sichern Sie sich Ihre gesetzlich garantierte Erholungszeit und vermeiden Rechtsunsicherheiten mit dem Arbeitgeber. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine arbeitsrechtliche Beratung.
