Arbeitsgericht: Wie läuft ein Verfahren nach Kündigung wirklich ab? Gütetermin, Kammertermin und Urteil – einfach erklärt für Arbeitnehmer

Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht eigentlich abläuft. Besonders nach einer Kündigung entsteht oft Unsicherheit.

Im Folgenden erkläre ich den typischen Ablauf eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, damit Sie wissen, was auf Sie zukommen kann.

  1. Nach der Klage: Der Gütetermin beim Arbeitsgericht

Nachdem eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, setzt das Gericht zunächst einen sogenannten Gütetermin an.

Dieser Termin wird meist kurzfristig festgelegt und ist in der Regel nur auf etwa 15 Minuten angesetzt. Ziel des Gütetermins ist eine erste, schnelle Prüfung, ob der Streit einvernehmlich gelöst werden kann.

Der Termin dient also vor allem dazu, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erreichen.

Müssen Sie persönlich erscheinen?

Nicht immer.

  • Wenn das Gericht Sie nicht persönlich lädt, kann ich den Termin für Sie wahrnehmen und Sie anschließend über den Verlauf informieren.
  • Werden Sie persönlich geladen, müssen Sie grundsätzlich erscheinen. Eine Ausnahme besteht nur bei berechtigter Entschuldigung, etwa bei Krankheit oder anderen wichtigen Gründen.

Inzwischen bieten viele Arbeitsgerichte den Gütetermin auch als Videokonferenz an. Dann nehme ich den Termin aus der Kanzlei wahr – auf Wunsch gemeinsam mit Ihnen.

  1. Wie läuft der Gütetermin ab?

Beim Gütetermin sitzt meist nur der vorsitzende Richter oder die vorsitzende Richterin im Gerichtssaal.

Der Ablauf ist in der Regel folgender:

  1. Aufruf der Sache durch das Gericht
  2. Feststellung, wer anwesend ist
  3. kurze Darstellung des bisherigen Sachstands

Das Gericht fasst zunächst zusammen, was bisher in der Akte steht – zunächst Ihre Sichtweise, danach die Position des Arbeitgebers.

Da der Termin oft sehr früh stattfindet, kommt es häufig vor, dass der Arbeitgeber noch keinen schriftlichen Schriftsatz eingereicht hat. Dann wird dessen Standpunkt im Termin mündlich erläutert.

  1. Vergleichsvorschlag durch das Gericht

Das Arbeitsgericht ist gesetzlich verpflichtet, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

Deshalb kommt es häufig vor, dass die Richterin oder der Richter bereits im Gütetermin einen Einigungsvorschlag macht. Dieses heißt im Juristendeutsch Vergleichsvorschlag. Das kann zum Beispiel eine Einigung über

  • eine Abfindung
  • das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses
  • den Inhalt eines Arbeitszeugnisses

sein.

Wenn Sie beim Termin anwesend sind, können wir jederzeit eine kurze Unterbrechung der Verhandlung beantragen, um den Vorschlag in Ruhe zu besprechen.

Wenn Sie unsicher sind, wie Sie sich entscheiden sollen, sprechen Sie mich einfach an – ich erläutere Ihnen die rechtlichen und praktischen Konsequenzen.

  1. Der sogenannte Widerrufsvergleich

Wenn Sie selbst nicht beim Termin dabei sind und eine Einigung sinnvoll erscheint, kann ein Widerrufsvergleich geschlossen werden.

Das bedeutet:

  • Die Einigung wird zunächst vorläufig protokolliert.
  • Sie haben anschließend meist zwei Wochen Zeit, um die Einigung zu prüfen.
  • Wenn Sie nicht einverstanden sind, kann der Vergleich widerrufen werden.

In letzten Fall läuft das Verfahren normal weiter.

  1. Wenn keine Einigung gelingt: Der Kammertermin

Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, setzt das Arbeitsgericht Fristen für weitere Schriftsätze fest.

Außerdem bestimmt es einen neuen Termin – den Kammertermin.

Im Gegensatz zum Gütetermin verhandelt das Gericht hier in voller Besetzung:

  • ein Berufsrichter (Vorsitzender)
  • ein ehrenamtlicher Richter aus der Arbeitnehmerseite
  • ein ehrenamtlicher Richter aus der Arbeitgeberseite

Bis zu diesem Termin haben beide Seiten ausführlich schriftlich vorgetragen, sodass das Gericht den Fall sehr gut vorbereitet verhandeln kann.

  1. Das Sitzungsprotokoll

Der Ablauf der Verhandlung wird vom Gericht in ein Sitzungsprotokoll diktiert.

Dieses Protokoll enthält unter anderem:

  • die erschienenen Personen
  • eventuelle Auflagen oder Fristen
  • weitere Gerichtstermine
  • den genauen Wortlaut eines Vergleichs

Das Protokoll wird nach der Sitzung erstellt und anschließend elektronisch an die Anwälte übermittelt.

  1. Urteil im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Wenn keine Einigung zustande kommt und nichts weiter zu klären ist, kann das Gericht im Anschluss an die Verhandlung ein Urteil verkünden.

Im Protokoll wird zunächst nur das Ergebnis der Entscheidung festgehalten.
Die ausführliche schriftliche Begründung folgt später.

Am Ende des Verfahrens wird außerdem der sogenannte Streitwert festgesetzt.

Wichtig:
Der Streitwert ist nicht die Höhe einer Abfindung oder Zahlung. Er dient vielmehr als Grundlage für die gesetzlich geregelten Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Fazit: Ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist oft schneller als Viele denken

Viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden bereits im Gütetermin durch einen Vergleich beendet. Wenn das nicht gelingt, folgt eine ausführlichere Verhandlung im Kammertermin.

Für Arbeitnehmer ist es daher wichtig zu wissen:
Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist in der Regel überschaubar, strukturiert und häufig schneller beendet als erwartet.

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